Der Weg zur Informationsfreiheit - Ein Überblick zum aktuellen Stand.

Am 18.10.2023 hat die Bundesregierung dem Nationalrat einen Entwurf zur Erlassung eines IFG sowie zur Änderung von mit der Informationsfreiheit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Bundes-Verfassungsgesetz („B-VG“) zugeleitet. Der Entwurf befindet sich derzeit im Verfassungsausschuss. Der Beitrag gibt einen Überblick über die geplante Neuregelung des Zugangs zu Informationen. 

Informationen 

Das IFG regelt den Zugang zur Information. Das ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungs-, Tätigkeits- bzw. Geschäftsbereichs eines Organs, einer Stiftung, Anstalt und Unternehmung. Umfasst sind somit auch Informationen, die aufgrund von privatwirtschaftlichen Zwecken vorliegen. Die Form (das Trägermedium) der Information spielt dabei keine Rolle. Die Information muss bereits vorhanden sein, das heißt nicht erst erhoben, recherchiert, etc. werden. Unfertige Vorentwürfe, die einer Entscheidungsfindung dienen, sind daher noch nicht als fertige Information anzusehen. 

Proaktive Bereitstellung von Information 

Eine wesentliche Neuerung gegenüber der geltenden Rechtslage ist die Verpflichtung von Nationalrat, Bundesrat, der Verwaltung des Bundes und der Länder sowie aller Gerichte, Information von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen. Eine Information ist von allgemeinem Interesse, wenn sie für einen hinreichend großen Personenkreis relevant ist, z.B. Tätigkeitsberichte, amtliche Statistiken, etc.. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Informationen, die bloß für einzelne Personen relevant sind, nicht von allgemeinem Interesse sind. 

Ausgenommen von der proaktiven Bereitstellungspflicht sind lediglich Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 5.000 Einwohner*innen, die aber berechtigt sind, solche Informationen proaktiv bereitzustellen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Bereits nach der geltenden Rechtslage (Art 20 Abs 5 B-VG) sind Studien, Gutachten und Umfragen zu veröffentlichen. Künftig zählen zu den Informationen von Allgemeininteresse darüber hinaus von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Stellungnahmen und Verträge mit einem Auftragswert ab EUR 100.000. Die Informationen von Allgemeininteresse sollen ehestmöglich zentral über ein im Internet frei zugängliches Informationsregister bereitgestellt und gebührenfrei abrufbar sein. Das Informationsregister wird von der BRZ GmbH geführt. Alle Organe der Verwaltung
müssen ihre Informationen von allgemeinem Interesse in das Register einspeisen. 

Erweiterter Kreis der Verpflichteten zur Informationserteilung 

Die bestehende Auskunftspflicht wird erweitert. Zur Informationserteilung sind neben den mit der Verwaltung betrauten Organen künftig auch alle sonstigen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Einrichtungen verpflichtet (z.B. Stiftungen, Anstalten, Fonds, Unternehmungen). Diese Verpflichtung trifft somit – wie bisher – kleine Gemeinden, künftig aber zusätzlich etwa die im Eigentum von Gemeinden stehenden Gesellschaften, auch wenn sie keine Verwaltungstätigkeiten ausüben (z.B. touristische Einrichtungen). 

Recht auf Zugang und Änderung der Amtsverschwiegenheit

Die bestehende Amtsverschwiegenheit im B-VG wird gestrichen. Sie entfällt freilich nicht ersatzlos. Der Entwurf räumt jedermann ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
auf Zugang zu Informationen ein, soweit keine Geheimhaltungspflicht besteht. Geheim zu halten und auch von der proaktiven Informationsbereitstellung ausgenommen sind, ähnlich wie bisher, Informationen, deren Geheimhaltung etwa im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist. Für die Praxis ist wichtig, dass zu diesen Interessen (i) die Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und (ii) Berufs-, Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen zählen. Für Unternehmen besteht weiters eine Einschränkung, soweit dies zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.

Informationsbegehren und Durchsetzung

Informationsbegehren sind formfrei und müssen innerhalb von vier Wochen entweder durch Erteilung der Information oder durch
Bekanntgabe der Nichterteilung erledigt werden. Organe der Verwaltung erlassen im Fall der Nichterteilung auf Antrag einen Bescheid, der vor den Verwaltungsgerichten
bekämpft werden kann. Bei privaten Informationspflichtigen (etwa ausgegliederte Unternehmen, die keine Verwaltungstätigkeiten ausüben) entscheidet das Verwaltungsgericht
ohne vorherige Bescheiderlassung.

Milluks Kerstin
Kerstin Milluks | Bundesministerium für Inneres (Deutschland)
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Amtsleiterin Petra Holl | Oberalm
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Mag. Thomas Wolfsberger | Finanzdirektor der Stadt St. Pölten
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