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Die Novelle zur VRV 2015 ist da - Weitreichende Adaptierungen und Neuerungen in fast allen Bereichen.

Am 13. April 2023 wurde die Novelle der VRV 2015 als Verordnung des Bundesministers für Finanzen kundgemacht. Die Novelle wurde unter der BGBl. II
Nr. 93/2023 veröffentlicht.

Die Novelle zur VRV 2015 erlangt ihre Gültigkeit im Haushaltsjahr 2024. Sie ist somit erstmalig für den Voranschlag 2024 anzuwenden. Der  Rechnungsabschluss 2023 muss noch auf Basis der nicht novellierten VRV 2015 erstellt werden. Im Zuge der Novelle wird es auch noch zu Anpassungen in den Gemeinde(haushalts)ordnungen kommen. Diese werden in den kommenden Wochen und Monaten kundgemacht.

Im Rahmen der Novelle hat es einige Kor rekturen, Klarstellungen und technische Ergänzungen gegeben. Gleichzeitig mit dem Verordnungstext wurden auch die Erläuterungen weiterentwickelt und Neuerungen bei den Anlagen zur VRV 2015 umgesetzt. Zu den Anlagen ist anzumerken, dass es in defacto jeder Anlage Anpassungen gegeben hat, wobei diese Anpassungen in vielen Anlagen primär technischer Natur sind.

Was hat sich inhaltlich geändert?

1. (Kofinanzierte) Schutzbauten

Ein großer Themenblock, der mit dieser Novelle berücksichtigt wurde, sind die Schutz bauten. Hier gibt es eine Unterscheidung zwischen Schutzbauten, die von einer Gebietskörperschaft selbst finanziert wurden und kofinanzierten Schutzbauten. Schutzbauten betreffen beispielsweise den Hochwasser-, den Steinschlag- und den Lawinenschutz. Bei der Mehrzahl der Schutzbauten handelt es sich um kofinanzierte Schutz bauten.

Wenn die Schutzbauten dem wirtschaftlichen Eigentum der Gemeinde zuzurechnen sind, so sind diese mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in die Vermögensrechnung aufzunehmen. In den Erläuterungen zur VRV 2015 ist es so dargestellt, dass für alle ab dem 1. Jänner  2020 neu errichteten ko finanzierten Schutzbauten gilt, dass diese mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten sind. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, ab dem die Anlage zur Verfügung steht und sich in einem betriebsbereiten Zustand befindet. Somit ist der Zeitpunkt der Fertigstellung und nicht der Zeitpunkt des Baubeginns wesentlich.

Für die Verbuchung der kofinanzierten Schutzbauten wurden neue Konten geschaffen. Kofinanzierte Schutzbauten sind auf der Kontengruppe 051 zu verbuchen. Gleichzeitig wurde auch eine Kontengruppe für im Bau befindliche kofinanzierte Schutzbauten in die VRV aufgenommen. Außerdem werden die Kontengruppen zur Instandhaltung und Veräußerung im Bezug auf die kofinanzierten Schutzbauten neu definiert. Schutzbauten, die von einer einzigen Gebietskörperschaft finanziert werden, sind als Sonderanlagen zu behandeln (Kontengruppe 050).

Die VRV-Novelle ist für den Voranschlag 2024 erstmalig anzuwenden.

2. Innere Darlehen/Anleihen

Im Rahmen der Novelle zur VRV 2015 wurden auch neue Kontengruppen und Vorgaben für die Verbuchung von inneren Darlehen/Anleihen definiert. Für die Verbuchung wurden die Kontengruppen 288 innere Darlehen/Anleihen (Forderungen) und 336 innere Darlehen/Anleihen (Verbindlichkeiten) geschaffen. Ein Beispiel für die korrekte Verbuchung der inneren Darlehen/Anleihen finden Sie im demnächst erscheinenden Kontierungsleitfaden.

3. Wertgrenze GWG

Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG – Kontengruppe 400) wurde der § 11 Abs. 4 VRV 2015 neu formuliert. Von nun an ist die Wertgrenze an den § 13 des Einkommensteuergesetzes gekoppelt. Eine Änderung im Einkommensteuer gesetz zieht eine automatische Änderung in der VRV 2015 nach sich. Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt seit 1. Jänner 2023 bei 1.000 Euro.

4. Kautionen aus Leasing

Für die Kautionen aus Leasing wurde eine neue Kontengruppe geschaffen (Konten gruppe 274).

5. Verrechnung operative/investive Gebarung

Für die Verrechnung zwischen der operativen Gebarung und den Projekten wurden mit den Kontengruppen 799 und 899 zwei neue Konten gruppen geschaffen. Die Zuordnung erfolgt künftig über eine Verrechnungsrücklage, die in der Kontengruppe 910 – Verrechnung zwischen operativer Gebarung und Projekten – dargestellt wird. Ein entsprechendes Beispiel finden Sie ebenfalls im Kontierungsleitfaden.

6. Anlagen

Es ist in fast allen Anlagen zu Veränderungen gekommen. Die Anlage 4 – Personaldaten der Gemeinde im Sinne des ÖStP – und die Anlage 5b – Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt – wurden sehr um fassend weiterentwickelt. In der Anlage 6q – Rückstellungsspiegel – wurden die Spalten „Auflösung und Verbrauch“ zu einer Spalte zusammengeführt, da die Spalte Verbrauch aufgrund der derzeit vorgege benen Buchungslogik nicht oder  nur mit großem Aufwand befüllt werden konnte. In der Mehrzahl der anderen Anlagen ist es primär zu redaktionellen Anpassungen gekommen. Die  Anlage 6u – Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten – wurde mit der Novelle erstmalig in die VRV 2015 aufge nommen.

NEUAUFLAGE KONTIERUNGSLEITFADEN

Der im Jahr 2018 erschienene Leitfaden wurde adaptiert. Die neue Fassung erscheint im Herbst 2023. Auf Basis der Novelle zur VRV 2015 wird recht zeitig zur Budgeterstellung im Herbst 2023 ein neuer Kontierungsleitfaden erscheinen. Wir werden Sie  diesbezüglich zeitnah informieren. Zusätzlich bieten wir auch Seminare zur Voranschlagserstellung auf Basis der novellierten VRV 2015 an.

Zu den Seminaren

Milluks Kerstin
Kerstin Milluks | Bundesministerium für Inneres (Deutschland)
Die CAF-Webinare und die Kooperation mit dem KDZ haben uns dabei sehr unterstützt, das Qualitätsnetzwerk der öffentlichen Verwaltung in Deutschland zu stärken.
Petra Holl
Amtsleiterin Petra Holl | Oberalm
Die Teilnahme an Seminaren des KDZ bedeutet für meine Mitarbeiter*innen und mich, gut vorbereitet auf die Herausforderungen der täglichen Arbeit zu sein.
Mag. Thomas Wolfsberger
Mag. Thomas Wolfsberger | Finanzdirektor der Stadt St. Pölten
Das KDZ und die Stadt St. Pölten arbeiten seit vielen Jahren bei Projekten erfolgreich zusammen. Wir setzen bei vielen Fachfragen auf die Expertise des KDZ.

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