Die Krankenanstalten werden von Ländern, Sozialversicherung, Bund und Gemeinden gemeinsam finanziert. Betrachtet man die letzten beiden Finanzausgleichsperioden, stiegen die Ausgaben der Länder und Gemeinden bis zum Jahr 2019 stärker als jene des Bundes. 2020 und 2021 hat der Bund – aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung – einen Großteil der pandemiebedingten Mehrausgaben getragen.
Fakt 1: Primäre Finanzierungsverantwortung liegt bei Ländern und Sozialversicherung
110 der 268 Krankenanstalten in Österreich werden als Fondskrankenanstalten geführt und aus öffentlichen Mitteln finanziert. Die Fondskrankenanstalten halten rund 70 Prozent der gesamtösterreichischen Spitalsbetten vor und versorgen rund 87 Prozent der stationären Patientinnen und Patienten. Die Finanzierung erfolgt über neun Landesgesundheitsfonds.
Seit 1978 wird die Krankenanstaltenfinanzierung im Rahmen von jeweils zeitlich befristeten Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern geregelt. Ziele dieser Vereinbarungen sind die Gewährleistung eines österreichweit gleichwertigen Niveaus der Gesundheitsversorgung mit hoher Qualität, die überregionale Abstimmung der Planung sowie die Sicherstellung einer bundesweit vergleichbaren Dokumentation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Seit 1997 besteht ein leistungsorientiertes Finanzierungssystem (LKF-System), welches in regelmäßigen Abständen adaptiert wird. In der Folge wurden neben der Bundesgesundheitsagentur neun Landesgesundheitsfonds eingerichtet sowie mit der Gesundheitsreform 2013 ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem geschaffen.
Zur Finanzierung des Krankenanstaltenbereichs tragen die Sozialversicherung und die drei Gebietskörperschaften bei (Abbildung 1). Der Bund übernimmt einen Teil der Finanzierung der Landesgesundheitsfonds im Rahmen der 15a-Vereinbarung. Die Länder und Gemeinden tragen sowohl im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung (15a-Vereinbarung) als auch im Rahmen von landesgesetzlichen Regelungen (Abgangsdeckung – Gemeinden im Rahmen der Krankenanstaltenumlage) zur Finanzierung des Krankenanstaltenbereichs bei.
Die im Rahmen der 15a-Vereinbarung festgelegten öffentlichen Mittel werden nach festgelegten Anteils-Schlüsseln auf die einzelnen Bundesländer bzw. die dort eingerichteten Landesgesundheitsfonds aufgeteilt. Zusätzlich stellt der Bund direkte Fördermittel für den klinischen Mehraufwand bereit. Weiters werden die Mittel gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz vom Bund (über die Landesgesundheitsfonds) an die Träger weitergegeben.
Anmerkungen: * Klinischer Mehraufwand (KMA): Pauschaler Kostenersatz des Bundes an die betreffenden Krankenanstaltenträger für die Mehraufwendungen für Forschung und Lehre (AKH Wien, LKH Graz, LKH Innsbruck).
** Abwicklung der ausländischen Gastpatient*innen: Mittel werden vom ausländischen Versicherer über den Hauptverband, dann über die Gebietskrankenkassen, dann über die Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstaltenträger überwiesen.
*** In einigen Ländern wird auch die Betriebsabgangsdeckung ganz oder teilweise über die Fonds abgewickelt.
GSBG: Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz.
Fakt 2: Die Finanzierung der Krankenanstalten ist Bestandteil des Paktums zum Finanzausgleich
Die Grundlagen der Krankenanstaltenfinanzierung werden nicht im Finanzausgleichsgesetz selbst festgeschrieben, sondern werden im Paktum zum Finanzausgleich zwischen den Finanzausgleichspartnern vereinbart. Dies ist ein politisches Abkommen als Beilage zum Finanzausgleichsgesetz, welches Bezüge zu weiteren rechtlichen Regelungen herstellt. Konkret bedeutet dies, dass die Art. 15a-Vereinbarungen zur Gesundheitsfinanzierung an die Finanzausgleichsverhandlungen gekoppelt sind.
Fakt 3: Die öffentlichen laufenden Gesundheitsausgaben für Fondskrankenanstalten entwickelten sich – mit Ausnahme der Pandemiejahre – bei Ländern und Gemeinden dynamischer als beim Bund.
Im Jahr 2021 beliefen sich die öffentlichen laufenden Gesundheitsausgaben für Fondskrankenanstalten inkl. Sozialversicherungsträger bei 14,0 Mrd. Euro (Abbildung 2). Davon entfielen 10,8 Mrd. Euro auf den stationären und 3,2 Mrd. Euro auf den ambulanten Bereich. 2021 betrug der Anteil des Bundes aufgrund der pandemiebedingten Kostentragung 15 Prozent. Dies liegt deutlich über den Werten der Vorjahre, in welchen der Anteil bei 11 bis 12 Prozent lag. Die überwiegenden Anteile trugen 2021 die Länder mit 4,6 Mrd. Euro sowie die Sozialversicherungsträger mit 5,9 Mrd. Euro. Den Gemeinden sind Ausgaben in der Höhe von 1,4 Mrd. Euro zugeordnet.
Betrachtet man den Zeitraum der letzten beiden Finanzausgleichsperioden – daher ab 2008 – (Abbildung 3) zeigt sich bis 2019 bei den Ländern und Gemeinden eine höhere Ausgabendynamik als beim Bund.
Der starke Anstieg in den Jahren 2020 und 2021 beim Bund ist in hohem Maße auf seine Verpflichtung zur Kostentragung der pandemiebedingten Mehrausgaben zurückzuführen (z.B. Zweckzuschuss- und Epidemiegesetz).