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Zwischenbilanz zur Gemeindehaushaltsreform

Gebührenkalkulation - Leitfaden für die Praxis
Gebührenkalkulation - Leitfaden für die Praxis

Seit nunmehr 2,5 Jahren ist das nicht mehr ganz so neue Gemeindehaushaltsrecht in den Gemeinden in Anwendung. Mittlerweile wurden nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015 drei Voranschläge und zwei Rechnungsabschlüsse erstellt und beschlossen. Trotz alledem hält die VRV 2015 noch immer die ein oder andere Herausforderung bzw. Überraschung für Gemeindebedienstete, die Politik aber auch für die Aufsichtsbehörden bereit. Mit Jahresende 2022 wird es eine Novelle zur VRV 2015 geben. Diese wird das erste Mal bei der Erstellung des Voranschlages 2024 zur Anwendung kommen. Zeit also, um eine Zwischenbilanz zur Gemeindehaushaltsreform zu ziehen und um Schwierigkeiten und Besonderheiten der VRV 2015 darzustellen.

So stellen das Lesen und Interpretieren des integrierten Drei-Komponenten-Haushalts oftmals eine Herausforderung dar. Vor allem die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Haushalten sind dabei zu erwähnen. Beispielsweise wo sich das Nettoergebnis vor Rücklagen und das Nettoergebnis nach Rücklagen im Vermögenshaushalt wiederfinden. Aber auch der Zusammenhang von operativer Gebarung, investiver Gebarung und Finanzierungstätigkeit des Finanzierungshaushalts untereinander sowie die Verbindung über die Veränderung der liquiden Mittel in den Vermögenshaushalt.

Rücklagengebarung

In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, wo sich die Veränderung der Rücklagengebarung des Ergebnishaushalts im Vermögenshaushalt und/oder Finanzierungshaushalt wiederfindet. Im Gegensatz zur Kameralistik, wo die Rücklagengebarung immer auch finanzierungswirksam gebucht wurde, werden die Zuweisung und Entnahme von  Rücklagen in der VRV 2015 nur im Ergebnishaushalt und Vermögenshaushalt abgebildet. Zusätzlich kann bzw. muss in einigen Bundesländern eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden, um einer Rücklage auch tatsächlich Geldmittel zuzuordnen. Im Finanzierungshaushalt scheint die Rücklagengebarung jedoch nie auf. Damit verbunden ist die Herausforderung im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses, dass die Bestände von Rücklagen und Zahlungsmittelreserven zum 31.12. eines Jahres zusammenpassen sollten, jedoch die Zahlungsmittelreserven nach dem Jahreswechsel nicht mehr verändert werden können, während Rücklagen noch bis zum Rechnungsabschlussstichtag umgebucht werden können.

Finanzierungshaushalt

In der Praxis zeigt sich auch, dass der Blick derzeit noch intensiv auf den Finanzierungshaushalt und seine Salden fokussiert ist. Hier tritt noch häufig die Frage auf, welche Bedeutung ein negativer Saldo 5 (Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung) im Voranschlag bzw. ein negativer Saldo 7 (Veränderung an liquiden Mitteln) im Rechnungsabschluss hat und wie dieser ausgeglichen werden kann, da die liquiden Mittel und Zahlungsmittelreserven nicht Bestandteil der Finanzgebarung sind.

Mit Jahresende 2022 wird es eine Novelle zur VRV 2015 geben.

Gebührenkalkulation

Ein zentrales Thema für die Gemeinden ist derzeit die Kalkulation von Gebühren insbesondere in den Bereichen Wasser, Abwasser und Müllentsorgung. Die VRV 2015 hat die
Kalkulation dahingehend erleichtert, dass zentrale Daten wie z.B. die Abschreibungen bereits im Haushalt vorhanden sind und dieser bereits einen guten Überblick über die
Kostendeckung bietet. Gleichzeitig zeigt sich, dass einzelne Gemeindeabteilungen die Verwendung der Überschüsse aus den Gebührenhaushalten intensiver überprüfen. Hier wird der innere Zusammenhang von Aufwendungen immer bedeutender.

Zum Praxisleitfaden "Gebührenkalkulation"

Investitionsnachweis

Eine große Herausforderung im Rahmen der Gemeindehaushaltsreform stellt der Investitionsnachweis dar. Da der Investitionsnachweis nicht Teil der VRV 2015 ist, sondern von den Bundesländern über die Gemeindeordnungen als Ersatz für den außerordentlichen Haushalt der Kameralistik eingeführt wurde, kann dieser durchaus als Fremdkörper im geschlossenen System des Drei-Komponenten-Haushalts betrachtet werden. Dies äußert sich darin, dass zur Befüllung des Investitionsnachweises stets der Vorhabens- oder Projektcode bei Buchungen angegeben werden muss. Die derzeit praktizierten Umbuchungen zwischen der operativen und der investiven Gebarung über die Konten 7299xx und 8299xx sind ebenfalls dem „Fremdkörper“ Investitionsnachweis geschuldet. Überschüsse aus der operativen Gebarung können zur Finanzierung von Investitionsvorhaben im Investitionsnachweis angeführt werden. Damit die Überschüsse dort aufscheinen, muss eine Zubuchung mittels Vorhabenscode erfolgen. Damit dieses Zubuchen nicht die Salden des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts verändert, muss die Buchung sowohl bei den Erträgen als auch bei den Aufwendungen sowie den Einzahlungen und Auszahlungen erfolgen. Damit werden sowohl der Ergebnishaushalt als auch der Finanzierungshaushalt in der Darstellung verlängert.

Eine böse Überraschung kann in diesem Zusammenhang entstehen, da es in der Regel kein technisches Limit bei der Umbuchung zwischen den Gebarungen gibt. Theoretisch ist die Umbuchung mit der Höhe des Überschusses aus der operativen Gebarung limitiert, jedoch können über die Buchung 7299xx/8299xx meist beliebig viele Mittel einem Vorhaben zugewiesen werden, unabhängig davon, ob die Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen. Spätestens beim Zahlen der Rechnungen für die durchgeführten Vorhaben kann es in diesem Zusammenhang ein böses Erwachen geben, sollten die dafür notwendigen Geldmittel nicht vorhanden sein.

Wir unterstützen Sie!

Wir als KDZ unterstützen die Gemeinden weiterhin bestmöglich bei der Umsetzung der VRV 2015 und bieten auch in Zukunft zahlreiche Seminare und Webinare zum Thema VRV 2015 an. Über die Plattform www.praxisplaner.at können mehrere Tools zur Unterstützung im Gemeindealltag kostenlos heruntergeladen werden. Besonders hervorheben möchten wir in diesem Zusammenhang das Excel-Tool zum KDZ-Quicktest. Dabei handelt es sich um ein Kennzahlenset zur raschen und einfachen Analyse eines Gemeindehaushalts.

Weiters bietet die Transparenzplattform www.offenerhaushalt.at die Möglichkeit den eigenen Gemeindehaushalt zu visualisieren und der Veröffentlichungspflicht gemäß
Stabilitätspakt und VRV nachzukommen.

 

Milluks Kerstin
Kerstin Milluks | Bundesministerium für Inneres (Deutschland)
Die CAF-Webinare und die Kooperation mit dem KDZ haben uns dabei sehr unterstützt, das Qualitätsnetzwerk der öffentlichen Verwaltung in Deutschland zu stärken.
Petra Holl
Amtsleiterin Petra Holl | Oberalm
Die Teilnahme an Seminaren des KDZ bedeutet für meine Mitarbeiter*innen und mich, gut vorbereitet auf die Herausforderungen der täglichen Arbeit zu sein.
Mag. Thomas Wolfsberger
Mag. Thomas Wolfsberger | Finanzdirektor der Stadt St. Pölten
Das KDZ und die Stadt St. Pölten arbeiten seit vielen Jahren bei Projekten erfolgreich zusammen. Wir setzen bei vielen Fachfragen auf die Expertise des KDZ.

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