13.02.2026
Kooperierende Regionen sind der Zukunftsansatz auf der kommunalen Ebene. Neben Verbandslösungen sollte auch über Alternativen wie der Regionsgemeinde
diskutiert und nachgedacht werden. Die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Regionsgemeinden und deren Einrichtung nach dem Muster der Selbstverwaltung ist im geltenden Art. 120 B-VG mit der Gebietsgemeinde bereits grundsätzlich vorgedacht. Bis zum heutigen Tag ist es jedoch zu keiner Umsetzung dieser Rechtsnorm gekommen.
Mit der Errichtung von Regionsgemeinden wäre eine neue Form einer stärker regional ausgerichteten, demokratisch legitimierten Organisation kommunaler Aufgaben gegeben. Im Gegensatz zur Fusion der Gemeinden, bei der alle zuvor eigenständigen Gemeinden in einer neuen größeren Gemeinde aufgehen, oder der ausschließlichen Verwaltungszusammenlegung (z.B. nach den Regeln des Mehrzweckverbandes), bei der die bisherigen politischen Gemeinden weiterhin selbstständig wären, bildet die Regionsgemeinde eine Alternative mit spezifischen Merkmalen.
Aufbau und Aufgabenverteilung
Als grundsätzliche Wesensmerkmale einer Regionsgemeinde umfasst diese mehrere bislang eigenständige Gemeinden und verfügt über eigenständige Rechtspersönlichkeit. Weiters treten die bisher eigenständigen Gemeinden genau definierte Rechte und Pflichten auf die Regionsgemeinde ab. Bei ausreichender Größe könnten jedenfalls auch die Agenden der Bezirksverwaltung wahrgenommen werden.
Für die Regionsgemeinde gibt es einen Gemeinderat, einen Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie auch eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister. Die Ortsgemeinden behalten neben dem Ortsnamen auch Ortsvorstände sowie eine Ortsbürgermeisterin oder einen Ortsbürgermeister – die politischen Strukturen werden im Vergleich zum Status quo schlagkräftiger. Dies sowohl in den Ortsgemeinden als auch in den Regionsgemeinden. Für die Wahl der Mandatarinnen und Mandatare könnten die Ortsgemeinden jeweils Wahlkreise bilden, sodass die Bevölkerung einer Ortsgemeinde „seine Mandatarinnen bzw. Mandatare“ in die Regionsgemeinde wählt, gleichzeitig könnten diese auch den Ortsvorstand bilden, womit nur ein Wahlvorgang notwendig ist.
Mit der Regionsgemeinde werden die politischen Strukturen im Vergleich zum Status quo schlagkräftiger.
Erforderlich ist eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen der Regionsgemeinde und den Ortsgemeinden. Dabei sollte jedenfalls das Prinzip der Subsidiarität gelten. Alle, vor allem infrastrukturbezogenen Aufgaben der Daseinsvorsorge, sollten jedenfalls vorrangig auf der Ebene der Regionsgemeinde wahrgenommen werden. Dafür sprechen vor allem bessere Finanzierungsmöglichkeiten, gleichmäßigere/bessere Auslastung, Größenvorteile, Professionalisierung sowie bessere bzw. einheitliche Qualität der Leistungserbringung. Grundsätzlich zielt die gemeinsame Arbeit darauf ab, eine bessere Koordination der Leistungen und der Infrastruktur zu
erreichen (gemeinsames Freizeitangebot, gemeinsame Versorgung). Ebenso sollte die Verwaltung der Regionsgemeinde gebündelt werden – die behördlichen Aufgaben, die Bürgerserviceleistungen wie auch die Systemleistungen werden gemeinsam erbracht.
Auch wenn es das Ziel ist, die Verwaltungseinheiten der Regionsgemeinde so weit als möglich zu bündeln und möglichst viele Aufgaben durch die Regionsgemeinde zu verantworten, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass alle Aufgaben zentral an einem Ort erbracht werden müssen. Kompetenzzentren können
in verschiedenen Ortsgemeinden loziert sein. Das Bürgerservice wird in hohem Maße digitalisiert sein, für Präsenzbesuche stehen die Kompetenzzentren zur Verfügung.
Hinsichtlich der Finanzgebarung könnten für die Regionsgemeinde folgende Grundsätze gelten: Alle Einnahmen aus dem Finanzausgleich (Steuerverbundsystem) stehen grundsätzlich der Regionsgemeinde zu und werden nach einem zuvor zu definierenden Schlüssel intern aufgeteilt – auf Regions- und Ortsaufgaben. Die Ausgaben werden grundsätzlich ebenfalls von der Regionsgemeinde bestritten. Die Ortsgemeinden erhalten für ihre Aufgaben Budgetgrößen, die sich auf Basis vorweg
berechneter Schlüssel ergeben.
Vorteile und Voraussetzungen
Gegenüber umfassenden Gemeindekooperationen z.B. im Rahmen von Mehrzweckverbänden zeigen sich auf den ersten Blick folgende Vorteile der Regionsgemeinde:
- eine abgestimmte Raumplanung ist in den Strukturen der Regionsgemeinde einfacher als in der loseren Verbandsstruktur, in der die beteiligten Gemeinden sowohl Finanz- als auch Organisationshoheit haben;
- gleiches gilt für die Infrastrukturplanung und -auslastung, die in einem größeren Versorgungsraum wirtschaftlicher gestaltet werden kann;
- schnellere und einfachere Entscheidungen erscheinen möglich, weil die Regionsgemeinde kleinere und demokratisch direkt legitimierte Gremien hat – im Gegensatz zu 5 bis 7 Gemeinden;
- die Regionsgemeinde ist auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet, weshalb eine noch größere Beständigkeit der Institution angenommen werden kann und die kommunalen Aufgaben von Beginn an gemeinsam erbracht werden.
Gegenüber einer Fusion von Gemeinden schafft die Regionsgemeinde eine größere Einheit, ohne die politischen Einheiten in den Gemeinden gänzlich abzuschaffen. Es gibt einen gemeinsamen Gemeinderat, der gegenüber dem Status kompakter ist. In der einzelnen Gemeinde gibt es Ortsvorstände. Die Gewährleistung lokaler Identität wird dadurch erleichtert. Das Modell der Regionsgemeinde könnte ein Modell für Stadtregionen sein und das dort bestehende Vakuum an geeigneten Governancestrukturen überwinden helfen und dabei auch für Stadt-Umland-Konstruktionen geeignet sein.
Voraussetzung ist das Schaffen der rechtlichen Rahmenbedingungen. Ortsgemeinden werden zu Regionsgemeinden zusammengeführt und nach dem Prinzip der Selbstverwaltung organisiert. Die grundlegenden Regeln dafür werden im Bundesverfassungsrecht festgelegt. Die Ausführung obliegt schließlich der Landesgesetzgebung.